lexiara

art_9__para_1__list_3

PSD2

Der maßgebliche Indikator ist die Summe der folgenden Werte: Zinserträge Zinsaufwand Einnahmen aus Provisionen und Entgelten sowie sonstige betriebliche Erträge. In die Summe geht jeder Wert mit seinem positiven oder negativen Vorzeichen ein. Außerordentliche oder unregelmäßige Erträge dürfen nicht in die Berechnung des maßgeblichen Indikators einfließen. Aufwendungen für die Auslagerung von Dienstleistungen, die durch Dritte erbracht werden, dürfen den maßgeblichen Indikator dann mindern, wenn die Aufwendungen von einem Unternehmen getragen werden, das gemäß dieser Richtlinie beaufsichtigt wird. Der maßgebliche Indikator wird auf der Grundlage der letzten Zwölfmonatsbeobachtung, die am Ende des vorausgegangenen Geschäftsjahres erfolgt, berechnet. Der maßgebliche Indikator wird für das vorausgegangene Geschäftsjahr berechnet. Jedoch dürfen die nach Methode C berechneten Eigenmittel nicht weniger als 80 % des Betrags ausmachen, der als Durchschnittswert des maßgeblichen Indikators für die vorausgegangenen drei Geschäftsjahre berechnet wurde. Liegen keine geprüften Zahlen vor, können Schätzungen herangezogen werden. Der Multiplikationsfaktor entspricht: 10 % der Tranche des maßgeblichen Indikators bis 2,5 Mio. EUR, 8 % der Tranche des maßgeblichen Indikators von 2,5 Mio. EUR bis 5 Mio. EUR, 6 % der Tranche des maßgeblichen Indikators von 5 Mio. EUR bis 25 Mio. EUR, 3 % der Tranche des maßgeblichen Indikators von 25 Mio. EUR bis 50 Mio. EUR, 1,5 % der Tranche des maßgeblichen Indikators über 50 Mio. EUR.

· All articles ·

Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.