KAPITEL 2
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorschriften für den Zugang zugelassener oder registrierter Zahlungsdienstleister, die juristische Personen sind, zu Zahlungssystemen objektiv, nicht diskriminierend und verhältnismäßig sind und dass diese Vorschriften den Zugang zu diesen Systemen nicht stärker einschränken, als es für die Absicherung bestimmter Risiken, wie beispielsweise Erfüllungsrisiko, operationelles Risiko und unternehmerisches Risiko, sowie den Schutz der finanziellen und operativen Stabilität des Zahlungssystems nötig ist. Zahlungssysteme dürfen Zahlungsdienstleistern, Zahlungsdienstnutzern oder anderen Zahlungssystemen keine der folgenden Beschränkungen auferlegen: restriktive Regelungen über die effektive Teilnahme an anderen Zahlungssystemen; Regelungen, die zugelassene Zahlungsdienstleister oder registrierte Zahlungsdienstleister untereinander in Bezug auf Rechte, Pflichten und Ansprüche der Teilnehmer des Zahlungssystems unterschiedlich behandeln; Beschränkungen, die auf den institutionellen Status des Instituts abstellen. Absatz 1 gilt nicht für die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannten Zahlungssysteme; Zahlungssysteme, die ausschließlich aus einer einzigen Unternehmensgruppe angehörenden Zahlungsdienstleistern bestehen. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein Teilnehmer eines benannten Systems, der einem zugelassenen oder registrierten Zahlungsdienstleister, der kein Teilnehmer des Systems ist, gestattet, Überweisungsaufträge über das System zu erteilen, anderen zugelassenen oder registrierten Zahlungsdienstleistern auf Antrag dieselbe Möglichkeit gemäß Absatz 1 in objektiver, verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Weise gewährt. Der Teilnehmer teilt dem beantragenden Zahlungsdienstleister für eine etwaige Ablehnung eine umfassende Begründung mit. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsinstitute auf objektiver, nichtdiskriminierender und verhältnismäßiger Grundlage Zugang zu Zahlungskontodiensten von Kreditinstituten haben. Ein solcher Zugang muss so umfassend sein, dass Zahlungsinstitute Zahlungsdienste ungehindert und effizient erbringen können. Das Kreditinstitut teilt der zuständigen Behörde für jede Ablehnung eine nachvollziehbare Begründung mit. Die Mitgliedstaaten untersagen natürlichen oder juristischen Personen, die weder Zahlungsdienstleister noch ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind, Zahlungsdienste zu erbringen. Die Mitgliedstaaten verpflichten Dienstleister, die eine der Tätigkeiten nach Artikel 3 Buchstabe k Ziffer i und ii oder beide Tätigkeiten ausüben, wobei der Gesamtwert der Zahlungsvorgänge der vorangegangenen 12 Monate den Betrag von 1 Mio. EUR überschreitet, diese Tatsache den zuständigen Behörden anzuzeigen und in einer Beschreibung der angebotenen Dienstleistungen anzugeben, welche Ausnahme nach Artikel 3 Buchstabe k Ziffern i und ii für die Ausübung der Tätigkeit in Anspruch genommen wird. Auf der Grundlage dieser Anzeige trifft die zuständige Behörde eine ordnungsgemäß begründete, auf die Kriterien des Artikels 3 Buchstabe k gestützte Entscheidung, falls die Tätigkeit nicht als begrenztes Netz anerkannt wird, und setzt den Dienstleister hiervon in Kenntnis. Die Mitgliedstaaten verpflichten Dienstleister, die eine Tätigkeit nach Artikel 3 Buchstabe l ausüben, diese Tatsache den zuständigen Behörden anzuzeigen und ihnen einen jährlichen Bestätigungsvermerk mitzuteilen, aus dem hervorgeht, dass die Tätigkeit mit den in Artikel 3 Buchstabe l festgesetzten Obergrenzen vereinbar ist. Ungeachtet des Absatzes 1 unterrichten die zuständigen Behörden die EBA über die nach den Absätzen 2 oder 3 angezeigten Dienstleistungen und geben an, im Rahmen welcher Ausnahme sie erbracht werden. Die Beschreibung der nach den Absätzen 2 oder 3 des vorliegenden Artikels angezeigten Dienstleistungen wird in den Registern gemäß den Artikeln 14 und 15 öffentlich zugänglich gemacht.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.