Abschnitt 2
Die Mitgliedstaaten stellen sicher und überprüfen, dass Zahlungsdienstleister angemessene und wirksame Beschwerdeverfahren für die Abhilfe bei Beschwerden von Zahlungsdienstnutzern in Bezug auf aus Titel III und IV dieser Richtlinie erwachsende Rechte und Pflichten schaffen und anwenden. Diese Verfahren gelten in jedem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsdienstleister die Zahlungsdienste anbietet, und stehen in einer Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats oder in einer anderen zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer vereinbarten Sprache zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Zahlungsdienstleister jede Anstrengung unternehmen, um Beschwerden der Zahlungsdienstnutzer in Papierform oder — bei entsprechender Vereinbarung zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer — auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu beantworten. In dieser Antwort, die innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens aber innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der Beschwerde zu erfolgen hat, ist auf alle angesprochenen Fragen einzugehen. Kann der Zahlungsdienstleister in Ausnahmefällen aus Gründen, die er nicht zu verantworten hat, nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen antworten, ist er verpflichtet, ein vorläufiges Antwortschreiben mit eindeutiger Angabe der Gründe für die Verzögerung bei der Beantwortung der Beschwerde zu versenden und darin einen Zeitpunkt zu nennen, bis zu dem der Zahlungsdienstnutzer die endgültige Antwort spätestens erhält. Die Frist für den Erhalt der endgültigen Antwort darf 35 Arbeitstage in keinem Fall überschreiten. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften über Streitbeilegungsverfahren einführen oder beibehalten, die für den Zahlungsdienstnutzer vorteilhafter sind als die in Unterabsatz 1 genannten. In diesem Fall gelten jene Vorschriften. Der Zahlungsdienstleister informiert den Zahlungsdienstnutzer über mindestens eine Stelle zur alternativen Streitbeilegung, die für die Beilegung von Streitigkeiten über aus Titel III und IV erwachsende Rechte und Pflichten zuständig ist. Die Informationen nach Absatz 3 müssen klar, umfassend und leicht zugänglich auf der Website des Zahlungsdienstleisters, sofern vorhanden, in der Zweigniederlassung sowie in den Allgemeinen Bedingungen des Vertrags zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer genannt werden. Dabei ist auch anzugeben, wo weitere Informationen über die betreffende Stelle zur alternativen Streitbeilegung und über die Bedingungen für deren Anrufung erhältlich sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gemäß der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63). nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts und des Unionsrechts angemessene, unabhängige, unparteiische, transparente und wirksame alternative Streitbeilegungsverfahren für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern über aus den Titeln III und IV dieser Richtlinie erwachsende Rechte und Pflichten geschaffen werden, wobei gegebenenfalls auf bestehende zuständige Einrichtungen zurückgegriffen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die alternativen Streitbeilegungsverfahren auf Zahlungsdienstleister anwendbar sind und auch die Tätigkeiten benannter Stellvertreter erfassen. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Einrichtungen nach Absatz 1 dieses Artikels bei der Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten über aus den Titeln III und IV erwachsende Rechte und Pflichten wirksam zusammenarbeiten. Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über die Sanktionen fest, die bei Zuwiderhandlungen gegen nationales Recht zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung zu sicherzustellen. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten erlauben ihren zuständigen Behörden, jede Verwaltungssanktion, die bei einem Verstoß gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verhängt wird, bekanntzumachen, sofern eine solche Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet oder den Beteiligten unverhältnismäßigen Schaden zufügt.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.