TITEL V
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen: die Anpassung des Verweises auf die Empfehlung 2003/361/EG in Artikel 4 Nummer 36, wenn diese Empfehlung geändert wird; die Anpassung der in Artikel 32 Absatz 1 und in Artikel 74 Absatz 1 genannten Beträge, um der Inflation Rechnung zu tragen. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 104 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 12. Januar 2016 übertragen. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 104 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss, mit dem der Widerruf ausgesprochen wird, beendet die Übertragung der in dem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss nicht berührt. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 104 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert. Die Kommission erstellt bis zum 13. Januar 2018 ein benutzerfreundliches elektronisches Merkblatt, in dem die Rechte der Verbraucher nach dieser Richtlinie und dem einschlägigen Unionsrecht klar und leicht verständlich aufgeführt sind. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, die europäischen Verbände der Zahlungsdienstleister und die europäischen Verbraucherverbände über die Veröffentlichung des Merkblatts nach Absatz 1. Die Kommission, die EBA und die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass das Merkblatt auf ihren jeweiligen Websites leicht zugänglich gemacht wird. Die Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass das Merkblatt auf ihren Websites, sofern vorhanden, sowie in Papierform in ihren Zweigniederlassungen, bei ihren Agenten und bei den Stellen, an die sie ihre Tätigkeiten ausgelagert haben, leicht zugänglich gemacht wird. Die Zahlungsdienstleister dürfen ihren Kunden keine Kosten dafür in Rechnung stellen, dass sie ihnen Informationen nach diesem Artikel zugänglich machen. Auf Menschen mit Behinderungen werden die Bestimmungen dieses Artikels durch den Einsatz geeigneter alternativer Mittel angewandt, welche es ermöglichen, ihnen die Informationen in einem zugänglichen Format zugänglich zu machen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.