TITEL VI
Unbeschadet des Artikels 2, des Artikels 8 Absatz 3, des Artikels 32, des Artikels 38 Absatz 2, des Artikels 42 Absatz 2, des Artikels 55 Absatz 6, des Artikels 57 Absatz 3, des Artikels 58Absatz 3, des Artikels 61 Absätze 2 und 3, des Artikels 62 Absatz 5, des Artikels 63 Absätze 2 und 3, des Artikels 74Absatz 1 Unterabsatz 2 und des Artikels 86 dürfen die Mitgliedstaaten in den Bereichen, in denen diese Richtlinie harmonisierte Bestimmungen enthält, keine anderen als die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen beibehalten oder einführen. Macht ein Mitgliedstaat von einer der in Absatz 1 genannten Optionen Gebrauch, so teilt er das der Kommission mit und setzt sie von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis. Die Kommission veröffentlicht die Informationen auf einer Website oder auf eine sonstige leicht zugängliche Weise. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zahlungsdienstleister nicht zum Nachteil der Zahlungsdienstnutzer von den nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie abweichen, es sei denn, das ist in diesen Vorschriften ausdrücklich vorgesehen. Zahlungsdienstleister können jedoch beschließen, Zahlungsdienstnutzern günstigere Konditionen einzuräumen. Die Kommission legt bis zum 13. Januar 2021 dem Europäischen Parlament, dem Rat, der EZB und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung und die Auswirkungen dieser Richtlinie und insbesondere über folgende Aspekte vor: die Eignung und Wirkung der Bestimmungen des Artikels 62 Absätze 3, 4 und 5 über Entgelte; die Anwendung des Artikels 2 Absätze 3 und 4, einschließlich einer Prüfung, ob Titel III und IV, sofern technisch möglich, in vollem Umfang auf Zahlungsvorgänge nach jenen Absätzen angewendet werden kann; den Zugang zu Zahlungssystemen, insbesondere im Hinblick auf das Ausmaß des Wettbewerbs; die Angemessenheit und die Auswirkungen der Schwellenwerte für die Zahlungsvorgänge nach Artikel 3 Nummer 1; die Angemessenheit und die Auswirkungen der Schwelle für die Ausnahme nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a; die Frage, ob es unter Berücksichtigung der Entwicklungen wünschenswert wäre, ergänzend zu den Bestimmungen des Artikels 75 über Zahlungsvorgänge, bei denen der Betrag nicht im Voraus bekannt ist und Geldbeträge blockiert werden, Höchstgrenzen für die Beträge einzuführen, die in solchen Situationen auf dem Zahlungskonto des Zahlers blockiert werden dürfen. Die Kommission legt auf zusammen mit dieser Überprüfung gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor. Die Mitgliedstaaten gestatten Zahlungsinstituten, die bis zum 13. Januar 2018 Tätigkeiten gemäß dem nationalen Recht zur Umsetzung der Richtlinie 2007/64/EG aufgenommen haben, diese Tätigkeiten gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2007/64/EG bis zum 13. Juli 2018 fortzusetzen, ohne eine Zulassung gemäß Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie beantragen oder die anderen Bestimmungen des Titel IIs oder die dort genannten Bestimmungen einhalten zu müssen. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass diese Zahlungsinstitute den zuständigen Behörden alle sachdienlichen Informationen übermitteln, damit die Letztgenannten bis zum 13. Juli 2018 beurteilen können, ob die betreffenden Zahlungsinstitute die Anforderungen des Titels II erfüllen und welche Maßnahmen andernfalls zu ergreifen sind, um die Erfüllung der Anforderungen sicherzustellen, oder ob ein Entzug der Zulassung angebracht ist. Zahlungsinstitute, die nach Überprüfung durch die zuständigen Behörden die Anforderungen des Titels II erfüllen, erhalten eine Zulassung und werden in die in den Artikeln 14 und 15 genannten Register eingetragen. Erfüllen die betreffenden Zahlungsinstitute die Anforderungen des Titels II nicht bis zum 13. Juli 2018, so wird ihnen gemäß Artikel 37 untersagt, Zahlungsdienste zu erbringen. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zahlungsinstitute automatisch eine Zulassung erhalten und in die in den Artikeln 14 und 15 genannten Register eingetragen werden, wenn den zuständigen Behörden bereits nachgewiesen wurde, dass die Anforderungen der Artikel 5 und 11 erfüllt sind. Die zuständigen Behörden setzen die betroffenen Zahlungsinstitute in Kenntnis, bevor die Zulassung erteilt wird. Dieser Absatz gilt für natürliche oder juristische Personen, die vor dem 13. Januar 2018 in den Genuss einer Ausnahme gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2007/64/EG gekommen sind, und die Zahlungsdienste im Sinne der Richtlinie 2007/64/EG erbracht haben. Die Mitgliedstaaten gestatten diesen Personen, diese Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Maßgabe der Richtlinie 2007/64/EG bis zum 13. Januar 2019 fortzusetzen, ohne eine Zulassung gemäß Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie beantragen oder eine Ausnahme gemäß Artikel 32 der vorliegenden Richtlinie erlangen oder die anderen Bestimmungen des Titels II der vorliegenden Richtlinie oder die dort genannten Bestimmungen einhalten zu müssen. Alle Personen, auf die in Unterabsatz 1 Bezug genommen wird, denen nicht bis 13. Januar 2019 eine Zulassung erteilt bzw. eine Ausnahme gemäß dieser Richtlinie gewährt wurde, wird gemäß Artikel 37 untersagt, Zahlungsdienste zu erbringen. Die Mitgliedstaaten können erlauben, dass natürliche und juristische Personen, denen eine Ausnahme nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels gewährt wird, als Institute betrachtet werden, die in den Genuss einer Ausnahme kommen und automatisch in die Register der Artikel 14 bzw. 15 eingetragen werden, wenn den zuständigen Behörden nachgewiesen wurde, dass die Anforderungen des Artikels 32 erfüllt sind. Die zuständigen Behörden setzen die betroffenen Zahlungsinstitute in Kenntnis. Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels behalten Zahlungsinstitute, die eine Zulassung für die Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten haben, die unter Nummer 7 des Anhangs der Richtlinie 2007/64/EG genannt sind, die Zulassung zur Erbringung dieser Zahlungsdienste, die als Zahlungsdienste im Sinne der Nummer 3 des Anhangs I der vorliegenden Richtlinie gelten, wenn den zuständigen Behörden spätestens bis zum 13. Januar 2020 nachgewiesen wurde, dass den in Artikel 7 Buchstabe c und Artikel 9 der vorliegenden Richtlinie genannten Anforderungen genügt wird. Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2002/65/EG erhält folgende Fassung: „(5) In den Fällen, in denen auch die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).“ Anwendung findet, werden die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie über die Unterrichtung mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstaben c bis g, Absatz 3 Buchstaben a, d und e sowie Absatz 4 Buchstabe b durch die Artikel 44, 45, 51 und 52 der Richtlinie (EU) 2015/2366 ersetzt. Richtlinie 2009/110/EG wird wie folgt geändert: Artikel 3 wird wie folgt geändert: Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Unbeschadet der vorliegenden Richtlinie gelten Artikel 5, die Artikel 11 bis 17, Artikel 19 Absätze 5 und 6 sowie die Artikel 20 bis 31 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).“ einschließlich der nach Artikel 15 Absatz 4, Artikel 28 Absatz 5 und Artikel 29 Absatz 7 angenommenen delegierten Rechtsakte für E-Geld-Institute entsprechend. Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung: „(4) Die Mitgliedstaaten erlauben E-Geld-Instituten den Vertrieb und den Rücktausch von E-Geld über natürliche oder juristische Personen, die in ihrem Namen tätig sind. Vertreibt ein E-Geld-Institut in einem anderen Mitgliedstaat unter Inanspruchnahme einer solchen natürlichen oder juristischen Person E-Geld, so gelten die Artikel 27 bis 31, mit Ausnahme des Artikels 29 Absätze 4 und 5, der Richtlinie (EU) 2015/2366, einschließlich der nach Artikel 28 Absatz 5und Artikel 29 Absatz 7 angenommenen delegierten Rechtsakte, für ein solches E-Geld-Institut entsprechend. (5) Ungeachtet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels emittieren E-Geld-Institute elektronisches Geld nicht über Agenten. E-Geld-Institute sind befugt, Zahlungsdienste gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie über Agenten zu erbringen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 19 der Richtlinie (EU) 2015/2366 erfüllt sind.“ In Artikel 18 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Die Mitgliedstaaten gestatten E-Geld-Instituten, die vor dem Erlass der Richtlinie … im Mitgliedstaat ihres Sitzes vor dem 13. Januar 2018 Tätigkeiten gemäß der vorliegenden Richtlinie und der Richtlinie 2007/64/EG aufgenommen haben, diese Tätigkeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat bis 13. Juli 2018 fortzusetzen, ohne eine Zulassung gemäß Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie beantragen und ohne die anderen Bestimmungen des Titels II der vorliegenden Richtlinie oder die dort genannten Bestimmungen einhalten zu müssen. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass E-Geld-Institute nach Unterabsatz 1 den zuständigen Behörden alle sachdienlichen Informationen übermitteln, damit diese bis zum 13. Juli 2018 beurteilen können, ob die betreffenden E-Geld-Institute die Anforderungen des Titels II erfüllen und welche Maßnahmen andernfalls zu ergreifen sind, um das sicherzustellen, oder ob die Zulassung entzogen werden muss. Die E-Geld-Institute nach Unterabsatz 1, die nach Überprüfung durch die zuständigen Behörden die Anforderungen des Titels II erfüllen, erhalten eine Zulassung und werden in das Register eingetragen. Erfüllen die E-Geld-Institute die Anforderungen des Titels II nicht bis zum 13. Juli 2018, so wird ihnen die Ausgabe von E-Geld untersagt.“ Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird wie folgt geändert: Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Behörde handelt im Rahmen der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse und innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2002/87/EG, der Richtlinie 2009/110/EG, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). , der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates Richtlinie 2003/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). , der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149). , der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1). , der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35). und, soweit diese Rechtsvorschriften sich auf Kredit- und Finanzinstitute sowie die zuständigen Behörden, die diese beaufsichtigen, beziehen, der einschlägigen Teile der Richtlinie 2002/65/EG und der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73). , einschließlich sämtlicher Richtlinien, Verordnungen und Beschlüsse, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie aller weiteren verbindlichen Rechtsakte der Union, die der Behörde Aufgaben übertragen. Die Behörde handelt ferner im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).“ des Rates. Artikel 4 Nummer 1 erhält folgende Fassung: „(1) ’Finanzinstitute‘ Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzkonglomerate im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Richtlinie 2002/87/EG, Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 4 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366 sowie E-Geld-Institute im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG; bezüglich der Richtlinie (EU) 2015/849 bezeichnet der Ausdruck ’Finanzinstitute‘ Kreditinstitute und Finanzinstitute im Sinne des Artikels 3 Nummern 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849;“ Anhang I Nummer 4 der Richtlinie 2013/36/EU erhält folgende Fassung: „(4) Zahlungsdienste im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).“ ; Die Richtlinie 2007/64/EG wird mit Wirkung vom 13. Januar 2018 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II der vorliegenden Richtlinie zu lesen. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 13. Januar 2018 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 13. Januar 2018 an. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Abweichend von Absatz 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in den Artikeln 65, 66, 67 und 97 genannten Sicherheitsmaßnahmen 18 Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Artikel 98 genannten technischen Regulierungsstandards angewandt werden. Die Mitgliedstaaten untersagen juristischen Personen, die vor dem 12. Januar 2016 in ihrem Hoheitsgebiet Tätigkeiten von Zahlungsauslösedienstleistern und Kontoinformationsdienstleistern im Sinne dieser Richtlinie ausgeübt haben, nicht, dieselben Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet während der Übergangsfrist nach den Absätzen 2 und 4 im Einklang mit dem derzeit geltenden Rechtsrahmen weiterhin auszuüben. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einzelnen kontoführenden Zahlungsdienstleister bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie die technischen Regulierungsstandards nach Absatz 4 einhalten, das Nichteinhalten nicht dazu missbrauchen, die Nutzung von Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten für die von ihnen geführten Konten zu blockieren oder zu behindern. Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.