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Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Markenamt“ die Zentralbehörde eines Mitgliedstaats für den gewerblichen Rechtsschutz oder das Benelux-Amt für geistiges Eigentum, die bzw. das mit der Eintragung von Marken betraut ist; „Register“ das von einem Markenamt geführte Markenregister.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2015-12-23; changes after this date are not shown.