(1)
Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke muss mindestens Folgendes enthalten: einen Antrag auf Eintragung; Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen; ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird; eine Wiedergabe der Marke, die den Erfordernissen des Artikels 3 Buchstabe b genügt.
← Artikel 37 · All articles · art_37__para_1__text_1 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2015-12-23; changes after this date are not shown.