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Innerhalb eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten unmittelbar vor Ablauf der Eintragung sind der Antrag auf Verlängerung einzureichen und die Verlängerungsgebühren zu entrichten. Der Antrag kann noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten unmittelbar nach Ablauf der Eintragung oder der erfolgten Verlängerung eingereicht werden. Innerhalb dieser Nachfrist sind die Verlängerungsgebühren und eine Zuschlagsgebühr zu entrichten.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2015-12-23; changes after this date are not shown.