lexiara

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Jeder Mitgliedstaat kann vorsehen, dass eine Marke von der Eintragung auszuschließen ist oder im Falle der Eintragung der Nichtigerklärung zu unterliegen hat, wenn und soweit Rechte an einer nicht eingetragenen Marke oder einem sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Zeichen vor dem Tag der Anmeldung der jüngeren Marke oder gegebenenfalls vor dem Tag der für die Anmeldung der jüngeren Marke in Anspruch genommenen Priorität erworben worden sind und diese nicht eingetragene Marke oder dieses sonstige Zeichen dem Inhaber das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen; die Benutzung der Marke aufgrund eines älteren, nicht in Absatz 2 genannten Rechts, oder aufgrund von Buchstabe a des vorliegendem Absatzes untersagt werden kann, insbesondere aufgrund eines Namensrechts; Rechts an der eigenen Abbildung; Urheberrechts; gewerblichen Schutzrechts; die Marke mit einer älteren, im Ausland geschützten Marke verwechselt werden kann, sofern der Anmelder die Anmeldung bösgläubig eingereicht hat.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2015-12-23; changes after this date are not shown.