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art_10__para_4__text_2

IFR

In Falle des Versandhandels ist diese Information auf der Website des Zahlungsempfängers oder einem anderen elektronischen oder mobilen Medium anzuzeigen. Diese Information wird dem Zahler rechtzeitig vor Abschluss eines Kaufvertrags zwischen dem Zahler und dem Zahlungsempfänger zur Verfügung gestellt.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.