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IFR
Die Mitgliedstaaten gewährleisten und fördern angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren oder treffen gleichwertige Vorkehrungen für die Beilegung etwaiger aus dieser Verordnung erwachsender Streitigkeiten zwischen Zahlungsempfängern und ihren Zahlungsdienstleistern. Für diese Zwecke werden von den Mitgliedstaaten bestehende Einrichtungen benannt, soweit dies angebracht ist, oder neue Einrichtungen geschaffen. Diese Einrichtungen sind von den Parteien unabhängig.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.