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IFR
die möglicherweise notwendige Überarbeitung von Artikel 3 Absatz 1 — je nachdem, wie sich dieser auf den tatsächlichen Betrag der Interbankenentgelte für Debitkartentransaktionen von mittlerem und hohem Wert auswirkt —, um festzulegen, dass die Obergrenze von 0,07 EUR oder 0,2 % des Transaktionswerts, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist, nicht überschritten werden sollte.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.