(2)
Diese Verordnung gilt nicht für Dienstleistungen, die auf bestimmten nur begrenzt verwendbaren Zahlungsinstrumenten basieren, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen: die Instrumente gestatten ihrem Inhaber lediglich, im Rahmen einer direkten Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten in den Geschäftsräumen des Emittenten oder innerhalb eines beschränkten Netzes von Dienstleistern Waren und Dienstleistungen zu erwerben, die Instrumente können nur zum Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums verwendet werden, die Instrumente sind nur in einem Mitgliedstaat gültig, werden auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle bereitgestellt, unterliegen zu bestimmten sozialen oder steuerlichen Zwecken den Vorschriften einer nationalen oder regionalen öffentlichen Stelle und dienen dem Erwerb bestimmter Waren oder Dienstleistungen von Anbietern, die eine gewerbliche Vereinbarung mit dem Emittenten geschlossen haben.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.