c)
IFR
verfügt ein Händler weder über eine feste Niederlassung noch über eine gültige Gewerbeerlaubnis, so gilt als Verkaufsstelle die Korrespondenzanschrift, die für die Zahlung der in Verbindung mit der Verkaufstätigkeit anfallenden Steuern zugrunde gelegt wird und über die der Zahlungsvorgang veranlasst wird;
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.