KAPITEL III
Jede territoriale Beschränkung innerhalb der Union und jede Vorschrift gleicher Wirkung in Lizenzvereinbarungen oder in den Vorschriften von Kartenzahlverfahren für die Ausgabe von Zahlungskarten oder die Annahme und Abrechnung von kartengebundenen Zahlungsvorgängen ist untersagt. Jede Anforderung oder Pflicht, wonach für grenzüberschreitende Tätigkeiten eine länderspezifische Lizenz oder Zulassung eingeholt werden muss, und jede Vorschrift gleicher Wirkung in Lizenzvereinbarungen oder in den Vorschriften von Kartenzahlverfahren für die Ausgabe von Zahlungskarten oder die Annahme und Abrechnung von kartengebundenen Zahlungsvorgängen ist untersagt. Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen sind hinsichtlich ihrer Rechnungslegung, ihrer Organisation und ihrer Entscheidungsverfahren voneinander unabhängig; weisen die Preise für Tätigkeiten des Kartenzahlverfahrens und die Preise für Abwicklungstätigkeiten nicht als Paketpreis aus und nehmen keine Quersubventionen zwischen diesen Tätigkeiten vor; gewährleisten, dass ihre Tochterunternehmen und Gesellschafter auf der einen und die Nutzer von Kartenzahlverfahren und andere Vertragspartner auf der anderen Seite gleich behandelt werden und machen die Erbringung ihrer Dienstleistungen nicht in irgendeiner Weise davon abhängig, dass ihr Vertragspartner einen ihrer anderen Dienste akzeptiert. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Kartenzahlverfahren seinen satzungsmäßigen Sitz hat, kann von einem Kartenzahlverfahren die Vorlage eines unabhängigen Berichts verlangen, in dem bestätigt wird, dass es die Bestimmungen des Absatzes 1 einhält. Kartenzahlverfahren lassen die Möglichkeit zu, dass Autorisierung und Clearing einzelner kartengebundener Zahlungsvorgänge voneinander getrennt und von unterschiedlichen abwickelnden Stellen abgewickelt werden. Jede territoriale Diskriminierung bei den Abwicklungsvorschriften von Kartenzahlverfahren ist untersagt. Die abwickelnden Stellen in der Union stellen die technische Interoperabilität ihres Systems mit den Systemen anderer abwickelnden Stellen in der Union sicher, indem sie die Normen internationaler oder europäischer Normungsgremien verwenden. Zusätzlich dazu sehen Kartenzahlverfahren davon ab, Geschäftsregeln einzuführen oder anzuwenden, die die Interoperabilität der abwickelnden Stellen in der Union einschränken. Nach Anhörung eines Beratungsgremiums gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12). kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen Anforderungen festgelegt werden, die die Kartenzahlverfahren und die abwickelnden Stellen erfüllen müssen, um die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels sicherzustellen. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 9. Dezember 2015 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Jegliche Vorschriften von Kartenzahlverfahren und jegliche in Lizenzvereinbarungen enthaltenen Vorschriften oder Maßnahmen gleicher Wirkung, die einen Emittenten daran hindern, ein kartengebundenes Zahlungsinstrument mit zwei oder mehr unterschiedlichen Zahlungsmarken oder Zahlungsanwendungen (Co-badging) auszustatten, sind untersagt. Geht ein Verbraucher ein Vertragsverhältnis mit einem Zahlungsdienstleister ein, so kann der Verbraucher verlangen, dass er zwei oder mehrere unterschiedliche Zahlungsmarken auf seinem kartengebundenen Zahlungsinstrument erhält, vorausgesetzt sein Zahlungsdienstleister bietet diesen Dienst an. Rechtzeitig vor der Unterzeichnung des Vertrags informiert der Zahlungsdienstleister den Verbraucher in klarer und objektiver Weise über alle verfügbaren Zahlungsmarken und deren Eigenschaften, einschließlich ihrer Funktionsweise, Kosten und Sicherheit. Jede mit Regeln des Kartenzahlverfahrens und Lizenzvereinbarungen einhergehende Ungleichbehandlung von Emittenten oder Acquirern beim Aufbringen verschiedener Zahlungsmarken oder Zahlungsanwendungen (Co-badging) auf einem kartengebundenen Zahlungsinstrument muss objektiv gerechtfertigt und frei von Diskriminierung sein. Kartenzahlverfahren schreiben kartenausgebenden und abrechnenden Zahlungsdienstleistern für Transaktionen mit einem Gerät, das ihre Zahlungsmarke trägt, aber über ein anderes Kartenzahlverfahren abgewickelt werden, keine Meldepflichten, Entgeltzahlungen oder ähnliche Verpflichtungen gleicher Zielsetzung oder Wirkung vor. Jede Weiterleitungsregel oder Maßnahme gleicher Wirkung, die darauf abzielt, Transaktionen über bestimmte Kanäle oder Prozesse abzuwickeln, sowie alle anderen Technik- und Sicherheitsstandards und -anforderungen, die den Umgang mit kartengebundenen Zahlungsinstrumenten, die zwei oder mehrere unterschiedliche Zahlungsmarken oder Zahlungsanwendungen tragen, betreffen, dürfen keine dieser Marken diskriminieren und sind diskriminierungsfrei anzuwenden. Kartenzahlverfahren, Emittenten, Acquirer, abwickelnde Stellen und andere Anbieter von technischen Diensten statten ein Zahlungsinstrument oder eine an der Verkaufsstelle genutzte Ausrüstung nicht mit automatischen Mechanismen, Software oder Vorrichtungen aus, die die Wahl der Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung des Zahlers und des Zahlungsempfängers bei der Verwendung eines mit mehreren Akzeptanzmarken versehenen Zahlungsinstruments (Co-badging) einschränken. Die Zahlungsempfänger behalten die Möglichkeit, in der an der Verkaufsstelle genutzten Ausrüstung automatische Mechanismen zu installieren, die eine Vorauswahl einer bestimmten Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung treffen, allerdings dürfen die Zahlungsempfänger den Zahler nicht daran hindern, sich bei den Kategorien der vom Zahlungsempfänger akzeptierten Karten oder entsprechenden Zahlungsinstrumenten über diese automatische Vorauswahl, die der Zahlungsempfänger in seinen Geräten festgelegt hat, hinwegzusetzen. Jeder Acquirer bietet und fakturiert seinem Zahlungsempfänger für die verschiedenen Kartenarten und -marken mit unterschiedlich hohen Interbankenentgelten individuell aufgeschlüsselte Händlerentgelte, es sei denn, die Zahlungsempfänger haben die Acquirer schriftlich um Bündelung der Händlerentgelte gebeten. In ihren Vereinbarungen mit den Zahlungsempfängern nehmen die Acquirer nach Kartenart und -marke individuell aufgeschlüsselte Angaben zur Höhe der Händlerentgelte, Interbankenentgelte und Entgelte des Kartenzahlverfahrens auf, es sei denn, der Zahlungsempfänger stellt in der Folge schriftlich einen anderslautenden Antrag. Kartenzahlverfahren und Zahlungsdienstleister sehen von jeder Regel ab, die Zahlungsempfänger, die die von einem Emittenten ausgegebenen kartengebundenen Zahlungsinstrumente akzeptieren, dazu verpflichtet, auch andere kartengebundene Zahlungsinstrumente zu akzeptieren, die im Rahmen desselben Kartenzahlverfahrens ausgegeben wurden. Absatz 1 gilt nicht für verbraucherkartengebundene Zahlungsinstrumente derselben Marke und derselben Art (Guthaben-, Debit- oder Kreditkarte), die Interbankenentgelten nach Kapitel II dieser Verordnung unterliegen. Absatz 1 schließt nicht aus, dass Kartenzahlverfahren und Zahlungsdienstleister vorschreiben können, dass Karten nicht deswegen abgelehnt werden dürfen, weil es sich um bestimmte Emittenten oder Karteninhaber handelt. Zahlungsempfänger, die entscheiden, nicht alle Karten oder sonstigen Zahlungsinstrumente eines Kartenzahlverfahrens zu akzeptieren, teilen dies den Verbrauchern klar, unmissverständlich und zu demselben Zeitpunkt mit, zu dem sie die Verbraucher über die Akzeptanz anderer Karten und Zahlungsinstrumente des Kartenzahlverfahrens informieren. Diese Information wird am Geschäftseingang und an der Kasse deutlich sichtbar angezeigt In Falle des Versandhandels ist diese Information auf der Website des Zahlungsempfängers oder einem anderen elektronischen oder mobilen Medium anzuzeigen. Diese Information wird dem Zahler rechtzeitig vor Abschluss eines Kaufvertrags zwischen dem Zahler und dem Zahlungsempfänger zur Verfügung gestellt. Die Emittenten stellen sicher, dass ihre Zahlungsinstrumente elektronisch identifizierbar sind und neu ausgegebene kartengebundene Zahlungsinstrumente auch optisch identifiziert werden können, damit Zahlungsempfänger und Zahler eindeutig festzustellen können, welche Marke und Art von Guthaben-, Debit-, Kredit- oder Firmenkarte der Zahler gewählt hat. Lizenzvereinbarungen, Regeln der Kartenzahlverfahren, die von Kartenzahlverfahren angewandt werden, und zwischen Acquirern und Zahlungsempfängern geschlossene Vereinbarungen dürfen keine Regel enthalten, die Zahlungsempfänger daran hindert, Verbrauchern Anreize zur Nutzung eines vom Zahlungsempfänger bevorzugten Zahlungsinstruments zu geben. Unter dieses Verbot fällt auch jede Regel, die es Zahlungsempfängern untersagt, die kartengebundenen Zahlungsinstrumente eines bestimmten Kartenzahlverfahrens gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Lizenzvereinbarungen, Regeln der Kartenzahlverfahren, die von Kartenzahlverfahren angewandt werden, und zwischen Acquirern und Zahlungsempfängern geschlossene Vereinbarungen dürfen keine Regel enthalten, die Zahlungsempfänger daran hindert, die Zahler über Interbankenentgelte und Händlerentgelte zu informieren. Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Bestimmungen der Richtlinie 2007/64/EG und der Richtlinie 2011/83/EU über Entgelte, Ermäßigungen oder andere Anreize. Nach Ausführung eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs übermittelt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem die folgenden Angaben: die Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des kartengebundenen Zahlungsvorgangs ermöglicht; den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der Währung, in der die Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers erfolgt; die Höhe aller etwaigen für den kartengebundenen Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte, wobei die Händlerentgelte und das Interbankenentgelt gesondert ausgewiesen werden. Die Angaben nach Unterabsatz 1 können nach Marken, Anwendungen, Zahlungsinstrumentenarten und den für den jeweiligen Zahlungsvorgang geltenden Interbankenentgeltsätzen zusammengefasst werden, wenn der Zahlungsempfänger dem vorab ausdrücklich zugestimmt hat. Verträge zwischen Acquirern und Zahlungsempfängern dürfen eine Klausel enthalten, wonach die Angaben nach Absatz 1 Unterabsatz 1 regelmäßig, mindestens aber einmal im Monat, nach einem vereinbarten Verfahren so zu übermitteln oder bereitzustellen sind, dass die Zahlungsempfänger sie unverändert speichern und reproduzieren können.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.