KAPITEL IV
Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die befugt sind, die Durchsetzung dieser Verordnung sicherzustellen, und mit den entsprechenden Untersuchungs- und Vollstreckungsbefugnissen ausgestattet sind. Die Mitgliedstaaten können bestehende Stellen als zuständige Behörden benennen. Die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere zuständige Behörden benennen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 9. Juni 2016 mit, welche zuständigen Behörden sie benannt haben. Sie teilen der Kommission umgehend jede nachfolgende, diese Behörden betreffende Änderung mit. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen die nach Absatz 1 benannten zuständigen Behörden über angemessene Ressourcen. Die Mitgliedstaaten verlangen von den zuständigen Behörden, dass sie die Einhaltung dieser Verordnung wirksam überwachen — auch um jegliche Versuche der Zahlungsdienstleister, diese Verordnung zu umgehen, zu verhindern — und alle notwendigen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Vorkehrungen für ihre Anwendung. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum 9. Juni 2016 mit und melden ihr nachfolgende Änderungen unverzüglich. Die Mitgliedstaaten gewährleisten und fördern angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren oder treffen gleichwertige Vorkehrungen für die Beilegung etwaiger aus dieser Verordnung erwachsender Streitigkeiten zwischen Zahlungsempfängern und ihren Zahlungsdienstleistern. Für diese Zwecke werden von den Mitgliedstaaten bestehende Einrichtungen benannt, soweit dies angebracht ist, oder neue Einrichtungen geschaffen. Diese Einrichtungen sind von den Parteien unabhängig. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 9. Juni 2017 mit, welche Einrichtungen sie benannt haben. Sie teilen der Kommission umgehend jede nachfolgende, diese Einrichtungen betreffende Änderung mit. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für inländische Zahlungsvorgänge, die durch das Kartenzahlverfahren nicht eindeutig der Kategorie Debitkarten- oder Kreditkartentransaktion zugeordnet werden können, die Bestimmungen für Debitkarten oder Debitkartentransaktionen. Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bis zum 9. Dezember 2016 festlegen, dass ein Anteil von höchstens 30 % der inländischen Zahlungsvorgänge nach Absatz 1 als Kreditkartentransaktionen gleichgestellt gilt, auf die die Obergrenze für das Interbankenentgelt nach Artikel 4 anwendbar ist. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 9. Juni 2019 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. In diesem Bericht wird sich die Kommission insbesondere mit der Angemessenheit der Höhe der Interbankenentgelte und mit den Lenkungsmechanismen, wie den Entgelten, befassen und dabei der Nutzung und den Kosten der verschiedenen Zahlungsmittel, der Anzahl neuer Akteure, neuer Technologien sowie innovativer Geschäftsmodelle auf dem Markt Rechnung tragen. Bei der Bewertung wird insbesondere Folgendes berücksichtigt: die Entwicklung der Entgelte für Zahler; das Wettbewerbsniveau unter den Zahlungsdienstleistern und Kartenzahlverfahren; die Auswirkungen auf die Kosten für Zahler und Zahlungsempfänger; das Ausmaß der Weitergabe der reduzierten Interbankenentgelte durch die Händler; die technischen Voraussetzungen und deren Auswirkungen auf die beteiligten Parteien; die Auswirkungen des Co-badging auf die Nutzerfreundlichkeit, insbesondere für ältere und andere gefährdete Nutzer; die Auswirkungen der Ausnahme für Firmenkarten von Kapitel II auf den Markt, wobei ein Vergleich der Situation in Mitgliedstaaten, in denen zusätzliche Entgelte verboten sind, mit der Situation in Mitgliedstaaten, in denen diese erlaubt sind, angestellt wird; die Auswirkungen der besonderen Bestimmungen für Interbankenentgelte für inländische Debitkartentransaktionen auf den Markt; die Entwicklung der grenzüberschreitenden Annahme und Abrechnung und ihre Auswirkungen auf den Binnenmarkt, wobei die Situation in Bezug auf Karten, bei denen einen Entgeltobergrenze besteht, und solchen, für die keine Entgeltobergrenze festgelegt wurde, verglichen wird, um die Möglichkeit einer Klarstellung zu prüfen, welches Interbankenentgelt für die grenzüberschreitende Annahme und Abrechnung anfällt; die praktische Anwendung der Vorschriften über die Trennung von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen und die Notwendigkeit, die rechtliche Entflechtung erneut zu prüfen; die möglicherweise notwendige Überarbeitung von Artikel 3 Absatz 1 — je nachdem, wie sich dieser auf den tatsächlichen Betrag der Interbankenentgelte für Debitkartentransaktionen von mittlerem und hohem Wert auswirkt —, um festzulegen, dass die Obergrenze von 0,07 EUR oder 0,2 % des Transaktionswerts, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist, nicht überschritten werden sollte. Der Bericht der Kommission wird gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet, der einen Vorschlag für eine Änderung der Obergrenzen für Interbankenentgelte enthalten kann. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 8. Juni 2015 mit Ausnahme der Artikel 3, 4, 6 und 12, die ab dem 9. Dezember 2015 gelten, und der Artikel 7, 8, 9 und 10, die ab dem 9. Juni 2016 gelten.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.