(5)
Die Preisminderung bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem der verminderte Wert der dem Verbraucher bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen zu dem Wert steht, den die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gehabt hätten, wenn sie vertragsgemäß gewesen wären. Ist in dem Vertrag festgelegt, dass die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen über einen Zeitraum gegen Zahlung eines Preises bereitgestellt werden, so gilt die Preisminderung für den Zeitraum, in dem die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht in vertragsgemäßem Zustand waren.
← art_14__para_4__point_e__text_1 · All articles · art_14__para_5__text_1 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.