art_10__para_2__text_1
Für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels benennt jeder Mitgliedstaat auf seinem Hoheitsgebiet eine oder mehrere Marktüberwachungsbehörden. Er unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über seine Marktüberwachungsbehörden und deren jeweilige Zuständigkeitsbereiche und greift hierfür auf das in Artikel 34 genannte Informations- und Kommunikationssystem zurück.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.