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Die zentrale Verbindungsstelle ist zumindest für die Vertretung der abgestimmten Haltung der Marktüberwachungsbehörden und der nach Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden und für die Übermittlung der nationalen Strategien nach Artikel 13 zuständig. Außerdem unterstützt die zentrale Verbindungsstelle die Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden in den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Kapitel VI.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.