art_10__para_5__text_1
Damit online und offline auf dem Markt bereitgestellte Produkte mit der gleichen Effizienz für alle Vertriebskanäle überwacht werden können, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass ihre Marktüberwachungsbehörden und die zentralen Verbindungsstellen über die erforderlichen Ressourcen, einschließlich ausreichender Haushalts- und sonstiger Ressourcen, wie kompetentes Personal in ausreichender Zahl, Fachwissen, Verfahren und andere Vorkehrungen für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen.
1 national measure recorded under this provision, in 1 form — sign in to view the analysis.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.