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Die Marktüberwachungsbehörden gewährleisten im Rahmen der Ausführung ihrer Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet die effektive Marktüberwachung von online und offline bereitgestellten Produkten, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, die Durchführung geeigneter und angemessener Korrekturmaßnahmen durch die Wirtschaftsakteure im Zusammenhang mit der Konformität mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften und dieser Verordnung, die Durchführung zweckdienlicher und angemessener Maßnahmen, wenn der Wirtschaftsakteur keine Korrekturmaßnahmen ergreift.
COMMISSION NOTICE The ‘Blue Guide’ on the implementation of EU… (EU) — sign in to see which provisions, and what they say.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.