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Im Rahmen ihrer Tätigkeiten gemäß Absatz 1 dieses Artikels nehmen die Marktüberwachungsbehörden in angemessenem Umfang geeignete Überprüfungen der Merkmale von Produkten vor, indem sie die Unterlagen überprüfen und gegebenenfalls anhand angemessener Stichproben physische Überprüfungen und Laborprüfungen durchführen und ihre Ressourcen und Maßnahmen dahingehend ausrichten, dass sie den Markt wirksam überwachen können und der nationalen Marktüberwachungsstrategie nach Artikel 13 Rechnung tragen. Bei der Entscheidung darüber, welche Arten von Produkten in welchem Umfang welchen Überprüfungen unterworfen werden sollen, gehen die Marktüberwachungsbehörden nach einem risikobasierten Ansatz vor und berücksichtigen die folgenden Parameter: möglicherweise mit dem Produkt verbundene Gefahren und Nichtkonformitäten und – sofern verfügbar – seine Marktdurchdringung, die Tätigkeiten und Vorgänge unter der Kontrolle des Wirtschaftsakteurs, die Fälle von Nichtkonformität bei dem Wirtschaftsakteur in der Vergangenheit, gegebenenfalls das von den nach Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden erstellte Risikoprofil, Verbraucherbeschwerden und andere auf Nichtkonformität hindeutende Informationen von anderen Behörden, Wirtschaftsakteuren, Medien und aus anderen Quellen.

Cited at article level by

COMMISSION NOTICE Guidelines for economic operators and market… (EU) · COMMISSION NOTICE The ‘Blue Guide’ on the implementation of EU… (EU) — sign in to see which provisions, and what they say.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.