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Bei bestimmten Produkten oder Produktkategorien, bei denen kontinuierlich spezifische Risiken oder schwerwiegende Verstöße gegen die anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgestellt wurden, kann die Kommission nach Konsultation des Netzwerks zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Schutz der Gesundheit und Sicherheit sowie anderer durch die genannten Rechtsvorschriften geschützter öffentlicher Interessen Durchführungsrechtsakte erlassen, um für diese Produkte oder Produktkategorien einheitliche Bedingungen für die Überprüfung, Kriterien für die Festlegung der Häufigkeit der Überprüfungen und die Anzahl der zu überprüfenden Stichproben auf Unionsebene festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.