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Unbeschadet eines etwaigen Schutzklauselverfahrens der Union gemäß den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union ist bei Produkten, bei denen aufgrund der Entscheidung einer Marktüberwachungsbehörde in einem Mitgliedstaat eine Nichtkonformität festgestellt wurde, auch von den Marktüberwachungsbehörden in einem anderen Mitgliedstaat von einer Nichtkonformität auszugehen, es sei denn, eine zuständige Marktüberwachungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat ist auf der Grundlage eigener Ermittlungen unter Berücksichtigung etwaiger Beiträge eines Wirtschaftsakteurs zu einem gegenteiligen Schluss gekommen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.