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Die Marktüberwachungsbehörden üben ihre Befugnisse nach diesem Artikel effizient und effektiv und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in jenem Umfang aus, wie es dem Gegenstand, dem Zweck der Maßnahmen und der Art und dem tatsächlichen oder potenziellen Gesamtschaden des Falls von Nichtkonformität entspricht. Bei der Übertragung und Wahrnehmung ihrer Befugnisse befolgen sie das Unionsrecht und das nationale Recht einschließlich der Grundsätze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die im einzelstaatlichen Recht niedergelegten Grundsätze im Zusammenhang mit freier Meinungsäußerung und Medienfreiheit und -pluralismus, die anwendbaren Verfahrensgarantien und der Unionsvorschriften zum Datenschutz, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679.

Cited at article level by

COMMISSION NOTICE Guidelines for economic operators and market… (EU) · COMMISSION NOTICE The ‘Blue Guide’ on the implementation of EU… (EU) — sign in to see which provisions, and what they say.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.