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Bei der Übertragung der Befugnisse nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Befugnis je nach den Erfordernissen auf eine der folgenden Arten ausgeübt wird: unmittelbar durch die Marktüberwachungsbehörden in eigener Zuständigkeit, mit Beteiligung anderer Behörden unter Beachtung der Gewaltenteilung und der institutionellen und administrativen Struktur des betreffenden Mitgliedstaats, durch Antrag an ein Gericht, das für die erforderliche Entscheidung zur Genehmigung der Ausübung dieser Befugnis zuständig ist, gegebenenfalls auch durch Einlegen von Rechtsmitteln, wenn der Antrag auf Erlass der erforderlichen Entscheidung keinen Erfolg hatte.

Cited at article level by

COMMISSION NOTICE The ‘Blue Guide’ on the implementation of EU… (EU) — sign in to see which provisions, and what they say.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.