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art_16__para_5__text_1

Ergreift der Wirtschaftsakteur keine Korrekturmaßnahmen nach Absatz 3 oder wird die Nichtkonformität oder das Risiko nach Absatz 1 nicht beseitigt, stellen die Marktüberwachungsbehörden sicher, dass das Produkt vom Markt genommen oder zurückgerufen wird oder dass seine Bereitstellung auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird und dass die Öffentlichkeit, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten entsprechend informiert werden.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.