art_16__para_7__text_1
Wird eine nationale Maßnahme gemäß dem anwendbaren Schutzklauselverfahren als gerechtfertigt erachtet oder kam keine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats nach Artikel 11 Absatz 9 zu einem gegenteiligen Schluss, so ergreifen die zuständigen Marktüberwachungsbehörden in den anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem nichtkonformen Produkt und geben die einschlägigen Informationen in das in Artikel 34 genannte Informations- und Kommunikationssystem ein.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.