art_18__para_3__text_2
Wird eine Maßnahme, Entscheidung oder Anordnung ergriffen, getroffen oder erlassen, ohne dem Wirtschaftsakteur Gelegenheit zur Äußerung zu geben, so ist dies möglichst rasch nachzuholen, und die Maßnahme, Entscheidung oder Anordnung ist umgehend von der Marktüberwachungsbehörde zu überprüfen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.