art_19__para_1__text_1
Die Marktüberwachungsbehörden tragen dafür Sorge, dass Produkte, von denen ein ernstes Risiko ausgeht, zurückgerufen oder vom Markt genommen werden, sofern es keine andere wirksame Möglichkeit zur Beseitigung des ernsten Risikos gibt, oder dass ihre Bereitstellung auf dem Markt untersagt wird. Die Marktüberwachungsbehörden benachrichtigen die Kommission unverzüglich gemäß Artikel 20 hierüber.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.