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Ergreift eine Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme nach Artikel 19 oder beabsichtigt das und ist sie der Auffassung, dass die Gründe für die Maßnahme oder die Auswirkungen dieser Maßnahme über das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats hinausreichen, so meldet sie der Kommission die getroffene Maßnahme unverzüglich gemäß Absatz 4. Außerdem informiert die Marktüberwachungsbehörde die Kommission unverzüglich über die Änderung oder die Rücknahme einer solchen Maßnahme.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.