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Ist ein Produkt, mit dem ein ernstes Risiko verbunden ist, auf dem Markt bereitgestellt worden, so melden die Marktüberwachungsbehörden der Kommission ferner unverzüglich alle von einem Wirtschaftsakteur ergriffenen und ihr mitgeteilten freiwilligen Maßnahmen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.