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art_21__para_2__text_2

Die Kommission kann außerdem eine ihrer eigenen Prüfeinrichtungen als Unionsprüfeinrichtung für bestimmte Produktkategorien oder für bestimmte mit einer Produktkategorie verbundene Risiken oder für Produkte, für die es gar keine oder keine ausreichenden Prüfkapazitäten gibt, benennen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.