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Die Unionsprüfeinrichtungen können im Einklang mit Artikel 36 Absatz 2 eine Finanzierung von der Union erhalten, um ihre Prüfkapazitäten zu erweitern oder neue Prüfkapazitäten für bestimmte Produktkategorien oder für bestimmte mit einer Produktkategorie verbundene Risiken, für die es keine oder unzureichende Prüfkapazitäten gibt, zu schaffen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.