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art_22__para_3__text_1

Die ersuchte Behörde unternimmt geeignete Ermittlungen oder ergreift andere Maßnahmen, die geeignet sind, um die angeforderten Auskünfte zu beschaffen. Gegebenenfalls werden diese Ermittlungen mit der Unterstützung anderer Marktüberwachungsbehörden durchgeführt.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.