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Die Zuständigkeit für die eingeleitete Ermittlung bleibt bei der ersuchenden Behörde, es sei denn, die ersuchte Behörde erklärt sich zur Übernahme der Zuständigkeit bereit.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.