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In hinreichend begründeten Fällen kann eine ersuchte Behörde ein Ersuchen um Informationen nach Absatz 2 ablehnen, wenn: die ersuchende Behörde nicht hinreichend nachgewiesen hat, dass die angefragten Informationen für die Feststellung der Nichtkonformität erforderlich sind, die ersuchte Behörde stichhaltige Gründe vorlegt, aus denen hervorgeht, dass eine Befolgung des Ersuchens die Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben erheblich beeinträchtigen würde.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.