art_23__para_2__text_1
Die ersuchte Behörde ergreift unverzüglich alle geeigneten und erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen, indem sie die ihr gemäß dieser Verordnung übertragenen Befugnisse ausübt, um einen Fall von Nichtkonformität zu beenden, und indem sie die in Artikel 14 vorgesehenen Befugnisse sowie etwaige im nationalen Recht vorgesehene zusätzliche Befugnisse ausübt.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.