art_24__para_2__text_1
Bei Ersuchen gemäß den Artikeln 22 oder 23 erteilt die ersuchende Behörde alle verfügbaren Auskünfte, einschließlich aller erforderlichen und nur in dem Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde verfügbaren Beweismittel, damit die ersuchte Behörde dem Ersuchen nachkommen kann.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.