lexiara

art_25__para_5__text_1

Die Marktüberwachungsbehörden informieren die nach Absatz 1 benannten Behörden über die Produktkategorien oder die Identität der Wirtschaftsakteure, bei denen ein höheres Risiko der Nichtkonformität festgestellt wurde.

· All articles ·

Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.