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Um eine einheitliche Durchsetzung des Unionsrechts zu gewährleisten, die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, zu stärken und ein wirksames und einheitliches Maß solcher Kontrollen sicherzustellen, kann die Kommission nach Konsultation des Netzwerks Durchführungsrechtsakte erlassen um Referenzwerte und Techniken für Überprüfungen auf der Grundlage einer gemeinsamen Risikoanalyse auf Unionsebene festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.