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art_26__para_3__text_1

Falls die Marktüberwachungsbehörden berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass ein Produkt nicht den für es geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entspricht oder ein ernstes Risiko darstellt, ersuchen sie die nach Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden, das Verfahren für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr auszusetzen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.