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art_27__text_1

Wurde die Überlassung eines Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 26 ausgesetzt, so ist dieses Produkt zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen, wenn alle übrigen Anforderungen und Förmlichkeiten für diese Überlassung sowie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.