art_28__para_1__text_1
Kommen die Marktüberwachungsbehörden zu dem Ergebnis, dass von einem Produkt ein ernstes Risiko ausgeht, treffen sie Maßnahmen, um das Inverkehrbringen des Produkts zu untersagen, und fordern die nach Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden auf, es nicht zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen. Außerdem verpflichten sie diese Behörden, den folgenden Hinweis in das Zoll-Datenverarbeitungssystem und gegebenenfalls in die dem Produkt beigefügte Warenrechnung und in alle sonstigen einschlägigen Begleitunterlagen aufzunehmen: „Gefährliches Produkt – Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet – Verordnung (EU) 2019/1020“.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.