art_28__para_2__text_1
Kommen die Marktüberwachungsbehörden zu dem Ergebnis, dass ein Produkt nicht in Verkehr gebracht werden darf, weil es dem anwendbaren Unionsrecht nicht entspricht, treffen sie Maßnahmen, um das Inverkehrbringen des Produkts zu untersagen, und fordern die nach Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden auf, es nicht zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen. Außerdem fordern sie diese Behörden auf, den folgenden Hinweis in das Zoll-Datenverarbeitungssystem und gegebenenfalls in die dem Produkt beigefügte Warenrechnung und in alle sonstigen einschlägigen Begleitunterlagen aufzunehmen: „Nichtkonformes Produkt – Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet – Verordnung (EU) 2019/1020“.
← (2) · All articles · art_28__para_2__text_2 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.