art_28__para_3__text_1
Wird ein in Absatz 1 oder 2 genanntes Produkt anschließend für ein anderes Zollverfahren als die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet und erheben die Marktüberwachungsbehörden keinen Einwand, werden ebenfalls die in Absatz 1 oder 2 genannten Hinweise unter den gleichen Voraussetzungen wie in Absatz 1 oder 2 vorgeschrieben in die Unterlagen für dieses Verfahren aufgenommen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.