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Wenn sie dies für erforderlich und verhältnismäßig erachten, können die nach Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden ein Produkt, das ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Endnutzern darstellt, vernichten oder auf andere Weise unbrauchbar machen. Die Kosten einer solchen Maßnahme trägt die natürliche oder juristische Person, die das Produkt für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet hat. Die Artikel 197 und 198 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gelten entsprechend.
COMMISSION NOTICE The ‘Blue Guide’ on the implementation of EU… (EU) — sign in to see which provisions, and what they say.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.