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Das Netzwerk besteht aus Vertretern der einzelnen Mitgliedstaaten einschließlich eines Vertreters der zentralen Verbindungsstelle nach Artikel 10 und – auf Wunsch – eines nationalen Sachverständigen, den Vorsitzenden der ADCO und Vertretern der Kommission.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.