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Die zentralen Verbindungsstellen geben folgende Angaben in das Informations- und Kommunikationssystem ein: die Identität der Marktüberwachungsbehörden in ihrem Mitgliedstaat und die Zuständigkeitsbereiche dieser Behörden gemäß Artikel 10 Absatz 2, die Identität der nach Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat ausgearbeiteten Marktüberwachungsstrategien gemäß Artikel 13 und die Ergebnisse der Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungsstrategie.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.