lexiara

art_34__para_4__text_1

Die Marktüberwachungsbehörden geben für Produkte, die auf dem Markt bereitgestellt wurden und für die eine tiefergehende Konformitätsprüfung durchgeführt wurde – unbeschadet des Artikels 12 der Richtlinie 2001/95/EG und des Artikels 20 dieser Verordnung –, sowie, sofern zutreffend, für auf den Unionsmarkt gelangende Produkte und für die das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 26 der vorliegenden Verordnung in ihrem Hoheitsgebiet ausgesetzt wurde, folgende Angaben in das Informations- und Kommunikationssystem ein über:

· All articles ·

Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.